definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Sie werden von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
- Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 28’450.00.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 7. November 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. November 2024 BEK 2024 121 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Mai 2024, ZES 2024 92);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom
6. Mai 2024 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungs- befehl vom 12. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 21’850.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2023 und Fr. 6’600.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 400.00 dem Beschwerdeführer und ver- pflichtete diesen, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 2 und 3). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
5. Juli 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1, S. 1 f.): Ich bitte Sie, meine Beschwerde gut zu heissen und alle anfallenden Kosten an den Gesuchsteller aufzuerlegen. […] Ich bitte um Aufschiebung von der Vollstreckung.
2. a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführen- de Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom
Kantonsgericht Schwyz 3
18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, darf diese über die Rechtsmittelfrist hinaus nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Be- gründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausge- schlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KGer SZ, ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3). Die Beschwerdeinstanz ist sodann nicht gehalten, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerde- begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter- suchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln hat sie sich vielmehr darauf zu beschrän- ken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176, E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen KGer SZ, BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023, E. 2a). Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vor- instanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Ver-
Kantonsgericht Schwyz 4 fahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, soweit nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass für das Vorbringen gibt. Werden Noven vorgebracht, ist darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 f.; BGE 139 III 466 E. 3; 134 V 223 E. 2.2.1; KGer SZ BEK 2019 71 vom 26. September 2019, E. 4).
b) Der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer bringt zunächst vor, Punkt 6 der Vergleichsvereinbarung vom 24. November 2022 sei vom Vermie- ter (d.h. dem Gesuchsteller bzw. Beschwerdegegner) nicht eingehalten wor- den, da das kaputte Dach nie repariert worden sei. Weil der Vergleich vom Vermieter nicht eingehalten worden sei, sei er für ungültig zu erklären (KG-act. 1, Ziff. 1). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Ver- gleichs-vereinbarung vom 24. November 2022 einen definitiven Rechtsöff- nungstitel für die in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 21’850.00 und Fr. 6’600.00 darstelle (angef. Verfügung, E. 1.3 und 2.2) und Ziff. 6 der Ver- gleichs-vereinbarung keine Säumnisfolge benenne, weshalb infolge ausblei- bender Terminbekanntgabe betreffend Mängelbehebung durch den Vermieter weder Nichtigkeit des Vergleichs noch dessen Dahinfallen erstellt sei (angef. Verfügung, E. 1.4), setzt sich der Beschwerdeführer nicht konkret auseinan- der. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nochmals seinen bereits anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung geäusser- ten Standpunkt (siehe Vi-act. 9 S. 2), der Vergleich vom 24. November 2022 sei nichtig, weil Punkt 6 dieser Vereinbarung vom Gesuchsteller nicht einge- halten worden sei. Mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzei- gen, dass die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
c) Weiter bringt der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer vor, im Miet- vertrag vom 1. September 2020 seien keinerlei Mängel festgehalten worden. In Wirklichkeit hätten jedoch diverse Mängel (undichtes Dacht, tierische
Kantonsgericht Schwyz 5 Schädlinge, fremde Personen mit einem Schlüssel zum Mietobjekt, usw.) be- standen. Weil er bei Mietbeginn von diesen Mängeln nichts gewusst habe, habe er den Mietvertrag unterschrieben. Erst nach ca. 4 Monaten seien die Mängel zum Vorschein gekommen. Somit sei der Mietvertrag wegen falschen Angaben „überhaupt nicht gültig“ (KG-act. 1, Ziff. 2). Auch hier setzt sich der Beschwerdeführer nicht konkret mit der Erwägung der Vorinstanz auseinan- der, wonach seine weiteren Einwendungen in Bezug auf die Mängel im Ver- fahren um definitive Rechtsöffnung nicht geltend gemacht werden können, da sie weder Tilgung noch Stundung noch Verjährung betreffen (angef. Verfü- gung, E. 1.4). Mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer auch hier nicht auf- zuzeigen, dass die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
d) Da der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer keine weiteren Rügen erhebt, ist auf seine Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
3. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Der gerichtliche Vergleich ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und berech- tigt zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (BGer 5D_89/2020 vom 18. Februar 2021, E. 3.3). Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt jedoch einzig ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid (Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I,
3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 2). Unbestritten ist, dass der von den Parteien am
24. November 2022 vor der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Schwyz geschlossene Vergleich (siehe Vi-act. KB 3) formell rechtskräftig und vollstreckbar ist (vgl. angef. Verfügung, E. 1.3). Nichtigkeit liegt sodann nur in den seltensten Fällen vor (BGE 130 III 125, E. 2), so z.B. bei absoluter
Kantonsgericht Schwyz 6 sachlicher Unzuständigkeit oder wenn eine Partei gar nicht angehört wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 14 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sieht die Vergleichsvereinbarung keine Säumnisfolge vor für den Fall, dass der Vermieter seinen Pflichten gemäss Ziff. 6 der Ver- gleichsvereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen sollte (angef. Verfügung, E. 1.4). Der Umstand, dass der Vermieter seinen Pflichten gemäss Ziff. 6 der Vergleichsvereinbarung angeblich nicht nachgekommen sei, wie der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seiner Beschwerdeschrift moniert, hatte daher weder die Nichtigkeit der Vergleichsvereinbarung noch deren Dahinfallen zur Folge, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (angef. Verfügung, E. 1.4). Die Vorinstanz erblickte daher in der Vergleichsvereinbarung vom
24. November 2022 zu Recht einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 21’850.00 und Fr. 6’600.00 (angef. Ver- fügung, E. 1.3 und 2.2).
b) Soweit der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer in Ziff. 2 seiner Beschwerde vorträgt, der Mietvertrag vom 1. September 2020 habe falsche Angaben enthalten, weshalb dieser nicht gültig gewesen sei, handelt es sich um eine vor Kantonsgericht neu aufgestellte Tatsachenbehauptung, die gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu hören ist, zumal der Beschwerdeführer weder behauptet noch darlegt, dass erst der angefochtene Entscheid zu die- ser neuen Tatsachenbehauptung Anlass gab. Ohnehin würde sich der Be- schwerdeführer mit diesem Argument nur gegen die Gültigkeit des Mietver- trags vom 1. September 2020, nicht aber gegen die Gültigkeit der Vergleichs- vereinbarung vom 24. November 2022 wenden, die nach dem Gesagten den definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (siehe zuvor E. 3a). Hinzu kommt, dass die Parteien mit einem Vergleich einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beilegen (BGE 132 III 737 E. 1.3). Der Beschwerdeführer könnte sich daher ohnehin nicht mit Begebenheiten, die sich vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung ereignet haben und von denen er im Zeitpunkt des Abschlusses der Ver-
Kantonsgericht Schwyz 7 gleichsvereinbarung Kenntnis hatte, gegen die Gültigkeit der Vergleichsver- einbarung wenden.
c) Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher auch in mate- rieller Hinsicht gesamthaft als unbegründet. Wäre auf die Beschwerde einzu- treten, wäre sie folglich abzuweisen.
4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuali- ter ist sie abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird auch der Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung (vgl. Art. 325 Abs. 2 SchKG) gegen- standslos. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands ist dem Beschwerdegegner keine Parteien- tschädigung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Sie werden von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 28’450.00.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 7. November 2024 amu